Sicherung des Lebensunterhaltes
Zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten erwerbsfähige Menschen und deren Familienangehörige die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld, Sozialgeld). Diese Leistung wird auf Antrag erbracht, wenn eigene Einkünfte und eigenes Vermögen nicht ausreichen, um davon zu leben.
Wenn Sie einen Neuantrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts stellen möchten, nutzen Sie gerne unsere Onlineanträge oder wenden Sie sich an die Kolleginnen und Kollegen in den Servicecentern.
Wenn Sie bereits Leistungen der Grundsicherung erhalten, beantragen Sie bitte sechs Wochen vor Ablauf Ihres Bewilligungszeitraumes die Weitergewährung, um Versorgungslücken auszuschließen.
Die Leistungen der Grundsicherung sind immer individuelle Leistungen, die Ihre persönlichen Umstände berücksichtigen. Um die individuelle Höhe korrekt zu berechnen, ist Ihre Mitwirkung erforderlich. Bitte teilen Sie uns aus diesem Grund jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (wie Umzug, Geburt, Heirat, Einkommen und so weiter) umgehend mit.
Sie haben Kinder?
Dann kann auch ein Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket bestehen. Weitere Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket erhalten Sie hier.
Darüber hinaus bietet Ihnen der Ratgeber für Familien des Landes Brandenburg ein vielfältiges Informations- und Unterstützungsangebot.
Weitere Details zum Bürgergeld
Wer kann Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) erhalten?
Grundsicherung für Arbeitsuchende können Personen im Alter von 15 bis zum Erreichen der Regelaltersrente erhalten, die erwerbsfähig sind, sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig bestreiten können.
Darüber hinaus müssen Ausländerinnen und Ausländer ein gültiges Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik und die Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung haben. Soweit sich das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland ergibt, besteht in den ersten drei Monaten in aller Regel kein Leistungsanspruch.
Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung kann auch bei Bezug von Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Erwerbseinkommen oder einer selbständigen Tätigkeit bestehen, wenn das Einkommen so gering ist, dass hiermit der Lebensunterhalt nicht sichergestellt werden kann.
Was heißt erwerbsfähig und wer ist hilfebedürftig?
Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt seiner Kinder und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners beziehungsweise seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Partnerin nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Wieviel Vermögen darf ich haben, um Bürgergeld zu erhalten?
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte Personen müssen vorhandenes Vermögen über der Freigrenze von aktuell 40.000,00 Euro für Alleinstehende und 15.000,00 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft zunächst aufbrauchen. Für die Vermögensgrenze gilt eine Karenzzeit von 1 Jahr ab Leistungsbeginn. Nach Ablauf der Karenzzeit beträgt der Vermögensfreibetrag 15.000,00 Euro je Person.
Zum Vermögen zählen unter anderem:
- Bargeld
- Wertpapiere
- Sparguthaben
- unangemessener Pkw
- Haus- und Grundvermögen (soweit nicht selbst bewohnt beziehungsweise unangemessene Wohnfläche)
- Erbschaften (zählen ab dem Zeitpunkt des Zuflusses als Vermögen)
Nach den derzeitigen Regelungen wirkt sich dieses Vermögen jedoch nur dann auf einen eventuellen Leistungsanspruch aus, wenn es erheblich ist. Erhebliches Vermögen liegt vor, wenn das kurzfristig verwertbare Vermögen (zum Beispiel Barmittel, Geld auf dem Girokonto, Sparbuch) die oben genannten Werte übersteigt.
Wie erfolgt die Berechnung des Bürgergeldes und was ist darin enthalten?
Die Höhe des Leistungsanspruchs hängt von Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Hierbei wird der Bedarf Ihrer Bedarfsgemeinschaft aus den aktuellen Regelbedarfen zuzüglich der Kosten der Unterkunft ermittelt. Im Anschluss wird der Leistungsanspruch durch Gegenüberstellung des ermittelten Bedarfs und des zur Verfügung stehenden Einkommens errechnet. Sofern Vermögen vorliegt, welches die gesetzlichen Freibeträge überschreitet, kann dies zur Ablehnung von Leistungen führen.
Der individuelle Bedarf setzt sich aus dem Regelbedarf, individuellen Mehrbedarfen sowie dem individuellen Anteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung zusammen.
Zum Einkommen zählen insbesondere:
- Erwerbseinkommen
- Unterhaltszahlungen
- Elterngeld
- Kindergeld
- Unterhaltsvorschussleistungen
- Krankengeld
- Arbeitslosengeld I
- Leistungen nach BaföG/Ausbildungsgeld/BAB
Eine Übersicht der aktuellen Regelbedarfe und der individuellen Mehrbedarfe finden Sie hier.
Zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zählen ebenfalls die Kosten für Unterkunft und Heizung für eine Mietwohnung oder ein Eigenheim. Da das SGB II keine Festlegungen zu Angemessenheitswerten enthält, hat der Landkreis Oberhavel diese in seiner "Handlungsrichtlinie zur Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Umsetzung des SGB II und SGB XII" festgelegt.
Ab wann besteht ein Anspruch auf Bürgergeld?
Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende werden nur auf Antrag erbracht. Soweit nicht anders vom Antragsteller bestimmt (späterer Leistungsbeginn), wirkt die Antragstellung auf den Ersten des Monats zurück. Eine darüberhinausgehende rückwirkende Antragstellung ist nicht möglich.
Kann ich Bürgergeld auch nur in einem Monat erhalten, wenn zum Beispiel die Betriebskostenabrechnung fällig wird?
Ja, dann wird Ihr Bedarf für den Monat, in welchem der Nachzahlungsbetrag fällig wird, ermittelt und gewährt. Im Folgemonat scheiden Sie wieder aus dem Leistungsbezug aus. Soweit Sie aufgrund einer Rechnung zum Beispiel über Betriebs- oder Heizkosten hilfebedürftig werden, ist es wichtig den Antrag schnellstmöglich, spätestens im Monat der Fälligkeit zu stellen. Beachten Sie aber, dass es hierbei nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung, sondern ausschließlich auf die Fälligkeit der Nachzahlungsforderung ankommt.
Weiterführende Hinweise zu Unterstützungsleistungen bei hohen Heizkosten finden Sie hier.