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Kraftfahrzeug-Zulassung

Hier finden Sie die erforderlichen Anträge sowie alle relevanten Informationen in Form von Merkblättern. So wissen Sie schon vorab, welche Unterlagen vorzulegen sind und welche Gebühren anfallen.


Online-Fahrzeugzulassung (i-Kfz)

Zu den Standardzulassungsvorgängen zählen:

  • Außerbetriebsetzung (Zulassungabescheinigung Teil I (ZB I) und Amtliches Kennzeiches (AKZ))
  • Wiederzulassung (ZB I, ZB II und AKZ)
  • Umschreibung (ZB I, ZB II und AKZ)
  • Adressänderung (ZB I)
  • Neuzulassung (ZB II, Certificate of Conformity (CoC)), siehe Voraussetzung

Folgende Voraussetzungen müssen mindestens erfüllt sein:

  • neuer Personalausweis (nPA) oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) sowie ein Kartenlesegerät oder ein Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“
  • Auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB ­II) sowie den Kennzeichen (AKZ) müssen sich zwingend versiegelte Sicherheitscodes befinden.
  • Da bei finanzierten Fahrzeugen die ZB II meist bei der Bank hinterlegt ist und nicht zur Verfügung steht, ist die Nutzung der internetbasierten Fahrzeugzulassung für diese Fahrzeuge nicht möglich.


Die Zulassungsbehörde ist am Mittwoch, 04.12.2024, aus betrieblichen Gründen geschlossen und kann auch telefonisch nicht erreicht werden. 

Wir danken für Ihr Verständnis.

Terminbuchung

Bitte beachten: Eine Terminvereinbarung ist unbedingt erforderlich.


Sie haben die Möglichkeit, bis zu drei Dienstleistungen je Termin zu buchen.


Terminreservierung
Kfz-Zulassungsbehörde

Terminreservierung
Fahrerlaubnisbehörde




Anfallende Gebühren zahlen Sie vorzugsweise bargeldlos per Giro- oder Kreditkarte.

Barzahlungen sind ebenfalls möglich, jedoch nicht in folgenden Zeiten: 

Montag und Mittwoch von 07.30 Uhr - 9.00 Uhr

Donnerstag von 16.00 Uhr - 18.00 Uhr

Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrer Terminbuchung.

Das SEPA-Lastschriftmandat, die Vollmacht und weitere Formulare finden Sie in der Rubrik „Anträge und Merkblätter“.



Hinweise zur Terminvergabe 


  • Private Antragsteller können bis zu drei Dienstleistungen auswählen.
  • Der gebuchte Termin kann nur vom zukünftigen Fahrzeughalter oder dessen bevollmächtigter Person in Anspruch genommen werden. 
  • Bei mehr als drei Zulassungsvorgängen pro Termin wenden Sie sich bitte über Termine.Zulassung@oberhavel.de an uns.
  • Gewerbliche Antragsteller mit mehr als einem Zulassungsvorgang sowie Zulassungsdienste, Versicherungsagenturen und Autohändler, also Firmen, die gewerblich für Dritte Zulassungsvorgänge erledigen, sind von dieser Terminvergabe ausgeschlossen. Für die Annahme dieser Vorgänge stehen wir Ihnen gern an unserem Händlerschalter im Raum 2.21 a täglich ab Beginn der Sprechzeit innerhalb der ersten zwei Stunden zur Verfügung. Nach Fertigstellung der Vorgänge werden sie telefonisch oder per E-Mail informiert, dass die Vorgänge zur Bezahlung und Abholung bereit liegen. 

Vollmacht Zulassungsvorgang

Öffnungszeiten der Zulassungsbehörde

Verkauf von Fahrzeugen

Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie ein abgemeldetes oder angemeldetes Fahrzeug verkaufen wollen. Gesetzliche Vorschriften gibt es dazu nicht.



Hinweise zum Verkauf ins Inland

Die Veräußerung eines noch zugelassenen Fahrzeuges muss gemäß § 15 Absatz 5 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde anzeigt werden. Dies kann durch die Übersendung einer Kopie des Kaufvertrages oder einer Veräußerungsanzeige erfolgen.

Nur mit vollständigem Kaufvertrag oder vollständiger Veräußerungsanzeige kann der Erwerber aufgefordert werden, das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen oder umzumelden, wenn dieser seiner Verpflichtung gemäß § 15 Absatz 5 der FZV nicht nachkommt.

Folgende Angaben müssen enthalten sein:

  • Name und Anschrift des Verkäufers – gut erkennbar und leserlich
  • Name und Anschrift des Erwerbers – gut erkennbar und leserlich
  • Kennzeichen des Fahrzeuges, gegebenenfalls Angabe der Fahrzeugidentnummer
  • Bestätigung über die Übergabe von Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • genaues Datum und Uhrzeit der Fahrzeugübergabe
  • Unterschrift beider Vertragspartner

Der Verkauf eines zugelassenen Fahrzeuges entbindet Sie nicht von der gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung der anfallenden Kraftfahrzeugsteuer gemäß Kraftfahrzeugsteuergesetz.

Die Beendigung der Kraftfahrzeugversicherung gemäß Pflichtversicherungsgesetz kann je nach Versicherungsgesellschaft variieren und sollte von Ihnen mit der jeweiligen Versicherungsgesellschaft abgestimmt werden.


Einen Fahrzeugverkauf können Sie unter versicherung@oberhavel.de anzeigen.

Hinweise zum Verkauf ins Ausland

Möchten Sie Ihr Fahrzeug ins Ausland verkaufen, ist es ratsam, es vor dem Verkauf abzumelden, damit Ihre Halterpflichten beendet sind.

Die Zulassungsbehörde ist nicht berechtigt, im Ausland Zwangsmaßnahmen zur Abmeldung einzuleiten.

Wird ein Fahrzeug im Ausland umgemeldet, erhält das Kraftfahrt-Bundesamt nur in seltenen Fällen eine entspechende Meldung. Dies hat zur Folge, dass Sie trotz Verkauf weiterhin steuer- und versicherungspflichtig bleiben. Die Versicherungspflicht kann je nach Versicherungsgesellschaft variieren. 

Hilfreich kann dann die Zusendung einer Kopie der ausländischen Zulassungsdokumente sein. Diese können als Nachweis über die ordnungsgemäße Ummeldung des Fahrzeuges und die damit verbundene Umkennzeichnung sein.

Einen Fahrzeugverkauf können Sie unter versicherung@oberhavel.de anzeigen.

Wunschkennzeichen und Bankbriefauskunft


  • Mit Wunschkennzeichen können Sie sich vorab ein bestimmtes Kennzeichen reservieren. Hinweis: Altkreiskennung (OR und GRS) werden nicht vergeben und können daher auch nicht reserviert werden.
  • Die Bankbriefauskunft informiert Sie darüber, ob Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) in der Zulassungsbehörde eingegangen ist.

Zulassung von Fahrzeugen für ukrainische / russische Geflüchtete

Nach einem Zeitraum von bis zu einem Jahr müssen alle Fahrzeuge ohne entsprechende Ausnahmegenemigung in der für den Wohnort des Halters zuständigen Zulassungsstelle zugelassen und mit deutschen Kennzeichen ausgestattet werden. 

Das Fahren in Deutschland ohne eine deutsche Zulassung ist nach Ablauf der Jahresfrist nicht erlaubt. Führt man ein Fahrzeug das nicht in Deutschland zugelassen ist, obwohl es hier zugelassen sein müsste, begeht man eine Ordnungswidrigkeit. Dafür erhält man ein Bußgeld. Zudem muss man für die Zulassung des Personenkraftwagens eine Gebühr bezahlen.

Für die Zulassung wird benötigt:

  • Dokument mit Lichtbild zur Identifikation ihrer Person / Meldebescheinigung 
  • Fahrzeugdokumente
  • Kennzeichenschilder
  • Nachweis über den Abschluss einer in Deutschland gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung in Form einer EVB-Nummer
  • Bescheinigung über eine positiv abgeschlossene Hauptuntersuchung des Fahrzeuges 
  • SEPA Lastschriftmandat (siehe Kraftfahrzeugsteuer)

Kraftfahrzeugsteuer

Wird ein Personenkraftfahrzeug trotz der Begründung eines regelmäßigen Standortes im Inland nicht in Deutschland zugelassen, hat eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung zu erfolgen. Bei Rückfragen zur Kraftfahrzeugsteuer stehen Ihnen die Kraftfahrzeugsteuerkontaktstellen der Zollverwaltung gerne zur Verfügung. Die nächstgelegene Kontaktstelle finden Sie mittels Dienststellensuche auf der Internetseite der Zollverwaltung durch Eingabe Ihrer Postleitzahl. 

Mögliche Ausnahmegenehmigung bis zum 30.09.2024 verlängert

Ab dem 30.06.2023 besteht die Möglichkeit, im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung vom Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) zu erhalten. Diese Ausnahmegenehmigung verlängert die Frist zur Registrierung in Deutschland nochmals längstens bis zum 30.09.2024.

Für die Antragstellung wird benötigt:

  • schriftlicher unterschriebener Antrag mit Angabe der derzeitigen Anschrift und Erklärung, nicht dauerhaft in Deutschland bleiben zu wollen
  • aktueller Aufenthaltstitel beziehungsweise aktuelle Aufenthaltserlaubnis
  • alle Seiten der gültigen Zulassungsbescheinigung
  • Nachweis einer gültigen internationalen Fahrzeugversicherung (Grenzversicherung)
  • Nachweis von einer technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation über eine positiv abgeschlossene Sicherheitsuntersuchung des Kraftfahrzeuges.

Alle Unterlagen für die Antragsstellung sollten per E-Mail Anlage an LBV-StVZO@LBV.Brandenburg.de geschickt werden.

Ab dem 01.10.2024 gilt für alle Fahrzeuge die Zulassungspflicht (Zulassung mit deutschem Kennzeichen).


Ausfuhrkennzeichen für Steuerpflichtige ohne festen Wohnsitz in Deutschland

Zur Festsetzung der Steuer und Bekanntgabe des Steuerbescheides bei Ausfuhrkennzeichen in Fällen, in denen der Steuerpflichtige keinen festen Wohnsitz im Inland hat und bei der Zulassung keine SEPA-Bankverbindung angeben kann, muss die Steuererklärung zur Ausfuhr ausgefüllt und beim Zollamt vorgelegt werden. Die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens erfolgt hier nur unter Vorlage des Steuerbescheides.

Rote Dauerkennzeichen / Erteilung einer Einschlaganweisung

Die Abfertigung zur Erteilung/Ausgabe und Verlängerung der roten Dauerkennzeichen (06er- und 07er-Kennzeichen) sowie die Erteilung einer Einschlaganweisung erfolgen ausschließlich über einen Termin.

Termine vereinbaren Sie bitte innerhalb der Telefonzeiten unter Telefon 03301 601-5900 oder per E-Mail an stva.terminvergabe@oberhavel.de.

Anträge und Merkblätter zur Kfz-Anmeldung/Änderung


Hier erfahren Sie, welche Unterlagen vorzulegen sind und welche Gebühren anfallen.

KFZ-Antrag Ausfuhr Steuererklärung

KFZ-Antrag Ausnahmegenehmigung

KFZ-Antrag Außerbetriebsetzung (nur auszufüllen, wenn Außerbetriebsetzung nicht vom Fahrzeughalter beantragt wird)

KFZ-Antrag Einschlaganweisung Fahrgestellnummer

KFZ-Antrag Einverständniserklärung für Zulassung auf Minderjährige

KFZ-Antrag Empfangsbevollmächtigung bei Zuteilung eines Ausfuhr- oder Kurzzeitkennzeichens

KFZ-Antrag Ersatz rotes Fahrzeugscheinheft

KFZ-Antrag Halterauskunft

KFZ-Antrag KBA Auskunft

KFZ-Antrag Punktestand Kraftfahrt-Bundesamt

KFZ-Antrag Rote Kennzeichen Fahrzeughändler Werkstätten

KFZ-Antrag Rote Kennzeichen Oldtimer

KFZ-Antrag SEPA-Lastschriftmandat

KFZ-Antrag Umsatzsteuermitteilung

KFZ-Antrag Verlusterklärung ZBI

KFZ-Antrag Vollmacht

KFZ-Antrag Zuteilung ZBII ohne Kennzeichenzuteilung

KFZ-Antrag auf Zulassung eines Anhängers für Sportzwecke/Anhänger Arbeitsmaschine


KFZ-Merkblatt Ab- und Nachstempelung eines oder mehrerer Kennzeichen nach Unbrauchbarkeit oder Zerstörung des alten Kennzeichens

KFZ-Merkblatt Ausfuhrkennzeichen

KFZ-Merkblatt Außerbetriebsetzung

KFZ-Merkblatt Zulassung eines importierten Gebrauchtfahrzeuges aus der Europäischen Union (EU)

KFZ-Merkblatt Zulassung eines importierten Neufahrzeuges aus der Europäischen Union (EU)

KFZ-Merkblatt EU-Neufahrzeug (Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb eines Zulassungsverfahrens für ein importiertes Neufahrzeug aus der Europäischen Union)

KFZ-Merkblatt Importfahrzeuge aus Ländern, die nicht der Europäischen Union (EU) angehören

KFZ-Merkblatt Kurzzeitkennzeichen

KFZ-Merkblatt Neuzulassung

KFZ-Merkblatt Oldtimerkennzeichen «H«

KFZ-Merkblatt Rote Kennzeichen zur gewerblichen Nutzung für Fahrzeugwerkstätten, Autohäuser oder Fahrzeughändler

KFZ-Merkblatt Rote Kennzeichen für Oldtimer

KFZ-Merkblatt Saisonkennzeichen

KFZ-Merkblatt Umkennzeichnung (auf Wunsch oder bei Verlust/Diebstahl eines oder beider Kennzeichen)

KFZ-Merkblatt Umschreibung von Fahrzeugen mit und ohne Halterwechsel bei gleichzeitiger Zuteilung eines neuen Kennzeichens (Fahrzeug hatte bisher ein Kennzeichen aus einem anderen Bundesland)

KFZ-Merkblatt Umschreibung von Fahrzeugen ohne Halterwechsel bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens (Fahrzeug hatte bisher ein Kennzeichen aus einem anderen Bundesland)

KFZ-Merkblatt Umschreibung eines Fahrzeuges innerhalb des Landkreises Oberhavel

KFZ-Merkblatt Verlust/Diebstahl von Fahrzeugdokumenten für zugelassene oder außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge

KFZ-Merkblatt Wechselkennzeichen

KFZ-Merkblatt Wiederzulassung eines Gebrauchtfahrzeuges

KFZ-Merkblatt Wiederzulassung ohne Halterwechsel

KFZ-Merkblatt Änderungen der Personendaten und/oder der Technikdaten

Sprechzeiten

Sprechzeiten

Montag   

07.30 - 12.00 Uhr 
13.00 - 15.00 Uhr

telefonisch:
07.30 - 09.30 Uhr

Dienstag

09.00 - 12.00 Uhr 
13.00 - 18.00 Uhr

telefonisch:
14.00 - 18.00 Uhr

Mittwoch

07.30 - 12.30 Uhr

telefonisch:
07.30 - 09.30 Uhr

Donnerstag

09.00 - 12.00 Uhr 
13.00 - 18.00 Uhr

telefonisch:
14.00 - 18.00 Uhr

Freitag

07.30 - 12.30 Uhr

telefonisch:
07.30 - 09.30 Uhr