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Erforderliche Bauvorlagen zur Bauanzeige

Bauvorlagen für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden und baulichen Anlagen gemäß § 3 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV) sind durch eine bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin oder einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser anzufertigen. Im Land Brandenburg ansässige Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser finden Sie auf den Seiten der Brandenburgischen Architekten- beziehungsweise Ingenieurkammer.
  • Antragsformular
  • Auszug aus der Liegenschaftskarteim Maßstabe 1:1.000
  • Amtlicher Lageplan gemäß § 7 Absaz 3 BbgBauVorlV eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (ÖbVI) des Landes Brandenburg oder des Fachdienstes Kataster des Landkreises Oberhavel
  • Objektbezogener Lageplan gemäß § 7 Absatz 5 BbgBauVorlV
  • Bauzeichnungen gemäß § 8 BbgBauVorlV
  • Baubeschreibung gemäß § 9 BbgBauVorlV
  • Standsicherheitsnachweis gemäß § 10 BbgBauVorlV, soweit dieser bauaufsichtlich geprüft wird
  • Brandschutznachweis gemäß § 11 BbgBauVorlV, soweit dieser bauaufsichtlich geprüft wird, oder, im FAll des § 66 Absatz 2 Satz 3 BbgBO die Erklärung zum Brandschutznachweis
  • Erforderliche Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Schmutz- u. Niederschlagswasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt
  • Bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung enthält, eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung
  • Nachweis der Bauvorlageberechtigung nach § 65 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO)
  • Erklärung der Entwurfsverfasserin / des Entwurfsverfassers nach § 63 Absatz 2 BbgBO (Anlage 4.1)
  • Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz

Besondere Bauvorlagen

Sind für das Bauvorhaben weitere behördliche Entscheidungen erforderlich, die nach § 72 Absatz 1 Satz 2 BbgBO in die Baugenehmigung eingeschlossen sind, so sind dem Bauantrag die für die Beurteilung erforderlichen besonderen Bauvorlagen beizufügen.

Einem Antrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist zusätzlich die Erklärung der Entwurfsverfasserin beziehungsweise des Entwurfsverfassers nach § 63 Absatz 2 BbgBO (Anlage 4.1) beizufügen.

Bei gewerblichen Betrieben und Anlagen sowie bei landwirtschaftlichen Betrieben ist dem Bauantrag eine Betriebsbeschreibung (Vordruck) beizufügen.

Bei Sonderbauten sind dem Bauantrag die zusätzlichen Bauvorlagen beizufügen, die durch eine für den Sonderbau geltende Rechtsverordnung vorgeschrieben sind.

Eine Kampfmittelfreiheitsbescheinigung ist erforderlich, wenn sich das Baugrundstück in einem mit Kampfmitteln belasteten Gebiet befindet. Falls diese notwendig ist, informiert Sie die untere Bauaufsichtsbehörde darüber. Hier finden Sie eine Auswahl von Fachfirmen für Kampfmittelräumung.

Papier und Format der Bauvorlagen

Die Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN A4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. Die farbige Anfertigung der Bauvorlagen ist zulässig, soweit dieses der Übersichtlichkeit der Eintragungen dient.

Für die Darstellung in den Bauvorlagen sind die DIN ISO 7518, Zeichnungen für das Bauwesen, die DIN 1356-1, Bauzeichnungen sowie die Planzeichenverordnung zu beachten. Die Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.

Bei Umbaumaßnahmen sind der vorhandene und der geplante Zustand in den Zeichnungen eindeutig darzustellen.

Alle Unterlagen sind zunächst in dreifacher Ausfertigung (drei getrennt geheftete Sätze) einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Ausfertigungen verlangen. Der Antrag ist von der Bauherrin beziehungsweise dem Bauherrn zu unterschreiben (§ 2 Absatz 2 BbgBauVorlV).

Zusätzlich sind die Bauvorlagen in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/A) vorzulegen. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Hierzu ist das Merkblatt elektronische Bauvorlagen zu beachten.

Anforderungen an die elektronischen Bauvorlagen

Die vollständigen Anforderungen an die elektronischen Bauvorlagen finden Sie hier.

Bitte beachten Sie:
Ihr Antrag kann zügiger bearbeitet werden, wenn Sie vollständige Unterlagen unter Einhaltung der Bauvorlagenverordnung einreichen.

 

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