Voranfrage
Haben Sie vor dem Einreichen Ihres Bauantrages konkrete Einzelfragen zu einem Bauvorhaben, können Sie sich diese von der Bauaufsichtsbehörde durch schriftlichen Vorbescheid beantworten lassen. Die Fragen müssen so formuliert werden, dass sie mit einer eindeutigen Zustimmung oder Ablehnung beantwortet werden können.
Soweit sich die Fragen auf behördliche Entscheidungen beziehen, die nach § 72 Absatz 1 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in eine Baugenehmigung eingeschlossen sind (Konzentrationswirkung), kann die Bauaufsichtsbehörde diese Fragen im Benehmen mit den betroffenen Behörden mit Bindungswirkung auch für diese Behörden beantworten.
Die zur Beurteilung der Fragen erforderlichen Zeichnungen oder Pläne müssen den Anforderungen an Bauvorlagen entsprechen.
Wenn weitere Behörden beteiligt werden müssen, sind gegebenenfalls weitere Unterlagen beizufügen, die deren Belange betreffen.
Die Geltungsdauer des Vorbescheids beträgt sechs Jahre (§ 73 Absatz 1 BbgBO), im Falle der Beteiligung weiterer Behörden verkürzt sich diese auf drei Jahre.
Soweit sich die Fragen auf behördliche Entscheidungen beziehen, die nach § 72 Absatz 1 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in eine Baugenehmigung eingeschlossen sind (Konzentrationswirkung), kann die Bauaufsichtsbehörde diese Fragen im Benehmen mit den betroffenen Behörden mit Bindungswirkung auch für diese Behörden beantworten.
Die zur Beurteilung der Fragen erforderlichen Zeichnungen oder Pläne müssen den Anforderungen an Bauvorlagen entsprechen.
Wenn weitere Behörden beteiligt werden müssen, sind gegebenenfalls weitere Unterlagen beizufügen, die deren Belange betreffen.
Die Geltungsdauer des Vorbescheids beträgt sechs Jahre (§ 73 Absatz 1 BbgBO), im Falle der Beteiligung weiterer Behörden verkürzt sich diese auf drei Jahre.