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Infektionsschutz und Hygiene

Zu den Aufgaben des Gesundheitsamtes gehören die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Früher als Seuchenprävention und Seuchenhygiene bezeichnet, werden unter Infektionsschutz alle Maßnahmen verstanden, die eine Übertragung oder Verbreitung eines Infektionserregers verhindern oder die Übertragungswahrscheinlichkeit oder die Schwere und Häufigkeit des Ausbruchs einer Infektionskrankheit vermindern.

Eine Vielzahl von Infektionskrankheiten sind nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtig (§ 34 IfSG). Grundsätzlich ist nach § 8 IfSG der feststellende Arzt verpflichtet, die im Gesetz (§ 6 IfSG) genannten Krankheiten zu melden.
Beim Auftreten einer Häufung (das heißt mindestens zwei Verdachts- oder Erkrankungsfälle) einer der im Infektionsschutzgesetz benannten Infektionskrankheiten in einer Gemeinschaftseinrichtung muss die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung das Auftreten beziehungsweise den Verdacht der genannten Erkrankungen unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) dem zuständigen Gesundheitsamt melden.

Mit dem Ziel, die Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern, nimmt das Gesundheitsamt auch die Aufgabe wahr, Einrichtungen, in denen Hygiene eine wichtige Rolle spielt, zu überwachen und zu kontrollieren. Das betrifft zum Beispiel medizinische Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Entbindungseinrichtungen aber auch gewerbliche Einrichtungen wie Piercing- und Tattoo Studios und Gemeinschaftseinrichtungen wie zum Beispiel Kindertagesstätten und Schulen.

Bei Fragen oder Beratungsbedarf nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.

Meldepflichten von Infektionskrankheiten

Das Auftreten von bestimmten Infektionskrankheiten muss an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Zur Meldung verpflichtet sind insbesondere Ärztinnen, Ärzte und Labore. Meldepflichtige Infektionskrankheit sind in den meisten Fällen Krankheiten, die sich von Person zu Person übertragen lassen und eine Gefährdung für die Allgemeinheit darstellen. Eine vollständige Liste dieser Infektionskrankheiten ist in den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aufgeführt.
Zur Meldung verpflichtet sind auch Leiterinnen und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen beim Auftreten einer Häufung (das heißt mindestens zwei Verdachts- oder Erkrankungsfälle) einer der im IfSG benannten Infektionskrankheiten in einer Gemeinschaftseinrichtung.
Die Meldung muss unverzüglich innerhalb von 24 Stunden erfolgen.

Nach Eingang einer Meldung beraten und befragen Mitarbeitende des Gesundheitsamtes die betroffenen Personen mit dem Ziel, eine Infektionsquelle zu identifizieren und die Weiterverbreitung der Krankheit zu verhindern.
Dabei können durch das Gesundheitsamt unter Umständen Maßnahmen festgelegt und angeordnet werden, um eine Weiterverbreitung der Krankheit zu verhindern. Diese Maßnahmen sind zum Beispiel ein Besuchsverbot einer Gemeinschaftseinrichtung oder ein Tätigkeitsverbot in Lebensmittelbetrieben.

Hygieneüberwachung

Hygieneüberwachung kann bedeuten, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes angemeldet oder unangemeldet eine Einrichtung begehen.

Üblicherweise fordert das Gesundheitsamt Einsicht in hygienerelevante Dokumente, nimmt die Räumlichkeiten in Augenschein und lässt sich Arbeitsabläufe demonstrieren. Die Begehungen sind als externe Qualitätskontrollen zu verstehen, die Bestandteil eines jeden Qualitätsmanagements sein sollten. Die überwachten Einrichtungen erfahren so, ob ihre getroffenen Maßnahmen angemessen sind und in welchen Bereichen sie sich verbessern können.
Die Einrichtungen sind verpflichtet, Auskünfte zu geben, Einsicht in Dokumente zu gewähren und den Zutritt zu allen Räumen zu ermöglichen. Im Regelfall erhalten die Einrichtungen einen Begehungsbericht. In diesem werden gegebenenfalls Maßnahmen angeordnet.

Einrichtungen können sich auf eine Begehung vorbereiten, indem sie die hygienischen Bestimmungen beachten und umsetzen. Hygienische Bestimmungen können Gesetzestexte und Richtlinien sein. Die meisten Einrichtungen müssen einen Hygieneplan erstellen, verfügbar halten und umsetzen. Rahmenhygienepläne bieten eine gute Grundlage für die Erstellung und Fortschreibung eines einrichtungsbezogenen Hygieneplans.

Die Einrichtungen, die vom Gesundheitsamt zu überwachen sind, vor allem medizinische und pflegerische Einrichtungen sowie Gemeinschaftseinrichtungen (im Sinne des Infektionsschutzgesetztes), ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (§ 3 Absatz 2 BbgGDG):

  • Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen des Krankentransport- und Rettungsdienstes, des Blutspendewesens, des Zivil- und Katastrophenschutzes,
  • ambulante Pflege- und Behandlungseinrichtungen einschließlich derer für Körper- und Schönheitspflege, Frisörhandwerk, Kosmetik und Fußpflege, Tätowieren, Ohrlochstechen, Piercing und sonstigen Körperschmuck,
  • Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, dazu gehören insbesondere Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, Kindertagespflege (Erlaubnispflicht nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)), Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager
  • Sport- und Freizeitanlagen, Campingplätze, Badegewässer, Schwimm- und Badeanstalten, Einrichtungen des Kur- und Bäderwesens, Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Brauchwasser, Einrichtungen des Leichen- und Bestattungswesens sowie Flughäfen und Häfen
  • Unterkünfte für Obdachlose, Gemeinschaftsunterkünfte für geflüchtete Menschen, sonstigen Massenunterkünften, Justizvollzugsanstalten

Wer eine solche Einrichtung betreiben will oder betreibt, muss dies unbeschadet von Genehmigungsvorbehalten aufgrund anderer Rechtsvorschriften vor Inbetriebnahme und bei Schließung dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigen.

Nachweis einer Immunität gegen Masern gemäß § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz

Seit dem 01.03.2020 gilt in Deutschland das Masernschutzgesetz, dessen Ziel es ist, einen besseren individuellen Schutz insbesondere von vulnerablen Personengruppen sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu erreichen.

Der Fokus liegt hierbei insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen (siehe Tabelle). Der Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz muss hier generell von neu aufzunehmenden beziehungsweise neu einzustellenden oder in Einrichtungen tätigen Personen erbracht werden, die nach dem 31.12.1970 geboren sind.

1.
Personen, die in den Gemeinschaftseinrichtungen betreut oder in den Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen tätig werden sollen, müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn der Betreuung bzw. der Tätigkeit einen Nachweis vorlegen. Können sie dies nicht, so dürfen diese Personen in den Einrichtungen nicht betreut werden bzw. nicht beschäftigt oder tätig werden. Für Kinder gilt das Betreuungsverbot ab Vollendung des ersten Lebensjahres.

Das Betreuungsverbot gilt nicht für Personen, die einer gesetzlichen Unterbringungspflicht unterliegen und im Hinblick auf den Schulbesuch nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen. Legen Schüler der Schule keinen Nachweis vor, so hat die Schule das Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und die personenbezogenen Angaben zu übermitteln.

2.
Für Personen, die bereits am 01.03.2020 in den Einrichtungen betreut wurden oder dort tätig waren und nach wie vor dort betreut werden oder tätig sind, gilt, dass sie der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis bis zum Ablauf des 31.07.2022 vorzulegen hatten.

Personen, die bis zu der vorgenannten Frist keinen ausreichenden Nachweis vorgelegt haben, sind von der jeweiligen Einrichtung dem Gesundheitsamt zu melden. Legen diese Personen dem Gesundheitsamt auch auf dessen Anfordern keinen Nachweis vor, so kann das Gesundheitsamt letztlich ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot gegenüber den betroffenen Personen anordnen.

Auch hier gilt, dass ein Betretungsverbot nicht gegenüber Schülern angeordnet werden kann, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Schulpflicht eine Schule besuchen. Allerdings stellt die Nichtvorlage eines Nachweises auf Anfordern des Gesundheitsamtes eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann.


Einrichtung
Adressierte Personengruppe
Nachweis über
Medizinische Einrichtungen gemäß § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG
Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind und in diesen medizinischen Einrichtungen tätig sind
Zwei Impfungen oder eine Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation für eine Masernschutzimpfung
Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 IfSG (Kindertageseinrichtungen und Schulen)

Kinder, die in einer Gemeinschaftseinrichtung oder in der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege betreut werden

Personen, die nach (31.12.)1970 geboren sind und in Gemeinschaftseinrichtungen oder in der Kindertagespflege tätig sind

ab der Vollendung des 1. Lebensjahres 1 Impfung

ab der Vollendung des 2. Lebensjahres 2 Impfungen oder eine Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation für eine Masernschutzimpfung

Gemeinschaftsunterkünfte gemäß § 36 Absatz 1 Nr. 4 IfSG und Heime* gemäß § 33 Nr. 4 IfSG

Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind und in Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende und Flüchtlinge bereits 4 Wochen untergebracht oderdie dort tätig sind

Kinder, die in Heimen bereits 4 Wochen betreut werden

ab der Vollendung des 1. Lebensjahres 1 Impfung

ab der Vollendung des 2. Lebensjahres 2 Impfungen oder eine Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation für eine Masernschutzimpfung

* Betroffen sind nur Heime im Sinne des § 33 Nr. 4 IfSG, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Alten- und Pflegeheime sind ausdrücklich nicht erfasst.


Legen die genannten Personen bzw. die Personensorgeberechtigten bei Minderjährigen keinen Nachweis zum Masernschutz vor, ist die Einrichtung zu einer entsprechenden Meldung an das Gesundheitsamt verpflichtet.

Das Gesundheitsamt fordert dann erneut einen Nachweis zum Masernschutz und bietet zudem auch ein Beratungsgespräch zur Masernschutzimpfung an.

Meldungen zum Immunitätsnachweis gegen Masern können über das Meldeportal des Landkreises Oberhavel durch die Einrichtungen erfolgen.

Für Anfragen zum Immunitätsnachweis gegen Masern steht der Fachbereich Gesundheit unter Masern@oberhavel.de gern zur Verfügung.

Ergänzende Hinweise

Der Fachbereich Gesundheit stellt ärztliche Bescheinigungen zum Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern für Erwachsene durch Vorlage eines Impfdokumentes nur gebührenpflichtig aus. Dabei fallen Kosten in Höhe von 30 Euro an.

Die Ausstellung eines Formulars durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst im Rahmen der Kleinkinder-Untersuchung, der Schuleingangs- und Quereinsteigeruntersuchung erfolgt kostenfrei.

Hygiene-Netzwerk Brandenburg

Hygiene-Netzwerk Brandenburg


Im Jahr 2023 wurde das Hygiene-Netzwerk Brandenburg als Zusammenschluss der bestehenden MRE-Netzwerke im Land Brandenburg zur Prävention und Reduktion von nosokomialen Infektionen reaktiviert.

Das Hygiene-Netzwerk Brandenburg besteht aus 4 Regionen. Der Landkreis Oberhavel bildet zusammen mit den Landkreisen Ostprignitz-Ruppin, Prignitz und der Uckermark die Region Nord. Im Rahmen regionaler und lokaler Netzwerke ist es möglich, der Entstehung und Weiterverbreitung von multiresistenten Erregern (MRE) effektiv entgegenzuwirken.

Insbesondere durch ein abgestimmtes Vorgehen bei der Einhaltung von Hygienemaßnahmen in medizinischen Einrichtungen, gezielte Infektionspräventionsmaßnahmen sowie eine auf die Erreger abgestimmte Antibiotikagabe kann die Ausbreitung von MRE minimiert werden.

Weiterführende Informationen zum Hygiene-Netzwerk Brandenburg finden Sie auf der Webseite vom Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Infektionskrankheiten

Informationen zu ausgewählten Infektionskrankheiten (Erregersteckbriefe)

Unfassende Informationen zu Infektionskrankheiten finden Sie auf der Webseite des Robert-Koch-Instituts.
Wesentliche Informationen zu den den wichtigsten Krankheitserregern finden Sie in den Erregersteckbriefen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (auch in zahlreichen Fremdsprachen).

Corona-Virus

Coronaviren verursachen beim Menschen vorwiegend milde Erkältungskrankheiten, können aber mitunter schwere Lungenentzündungen hervorrufen.

Seit dem 13.02.2023 ist in Brandenburg die Corona-Isolationspflicht entfallen. Eine zuvor bestehende Allgemeinverfügung des Landkreises Oberhavel wurde entsprechend der Weisung des Gesundheitsministeriums des Landes aufgehoben.
Wer aufgrund von Krankheitszeichen (Symptomen) oder aufgrund eines positiven Schnelltestergebnisses vermutet, möglicherweise erkrankt zu sein, wendet sich bitte zunächst telefonisch an den Hausarzt beziehungsweise die Hausärztin. Sie sind die ersten Ansprechpersonen für erkrankte Patientinnen und Patienten.

Für ältere Menschen, bei Vorerkrankungen sowie für Schwangere ist eine vollständige Impfung gegen Covid-19 einschließlich der empfohlenen Auffrischimpfungen (Booster-Impfungen) besonders wichtig. Bei Immunschwäche (Immundefizienz) gelten spezielle Empfehlungen für die Corona-Schutzimpfung.

Impfungen werden von hausärztlichen Arztpraxen angeboten. Darüber hinaus unterbreitet des Gesundheitsamt ein Impfangebot. Die genauen Zeiten werden gesondert bekannt gegeben.

Im Erregersteckbrief finden Sie weitere Informationen zu Covid-19. 

Allgemeinverfügungen zur Absonderung zur Vorlage beim Arbeitgeber als Absonderungsnachweis:
Einige Arbeitgeber fordern im Nachhinein Absonderungsbescheinigungen des Gesundheitsamtes an.
Mit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung des Landkreises Oberhavel zur Absonderung von Verdachts- sowie von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen ist die persönliche Ausstellung von Absonderungsnachweisen entfallen.

Die Vorlage der zum Zeitpunkt gültigen Allgemeinverfügung ist ausreichend.

Grippe (Influenza)

Die echte Virusgrippe (Influenza) ist keine leichte Erkältung, sondern eine ernsthafte Erkrankung, die jährlich viele Menschen unabhängig vom Alter betrifft. Typische Krankheitsanzeichen (Symptome) sind plötzlich auftretendes hohes Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen.

In Deutschland treten saisonale Grippewellen im Winterhalbjahr meist nach dem Jahreswechsel auf. Die auf Bevölkerungsebene messbare Influenza-Aktivität steigt in den meisten Jahren im Januar oder Februar deutlich an und erstreckt sich durchschnittlich über 8 - 10 Wochen, kann in einzelnen Jahren aber auch deutlich länger dauern. Während der jährlichen Grippewellen werden schätzungsweise 5% - 20% der Bevölkerung infiziert.

Die Grippeschutzimpfung wird besonders für Personen empfohlen, die im Falle einer Ansteckung (Infektion) besonders gefährdet sind, einen schwerden Krankheitsverlauf zu haben: Personen ab 60 Jahren, Schwangere ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel sowie Menschen mit chronischen Erkrankungen wie Diabetes, Atemwegs- oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Auch Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen, medizinisches und pflegendes Personal und Menschen, die täglich viele Kontakte zu anderen Personen haben, sollten sich impfen lassen.
Das Gesundheitsamt unterbreitet jährlich vor Beginn der zu erwartenden saisonalen Grippewelle (im Zeitraum Oktober bis Dezember) ein Impfangebot. Die genauen Zeiten werden gesondert bekannt gegeben. Darüber hinaus werden Grippeschutzimpfungen von hausärztlichen Arztpraxen angeboten.

Die sieben Regeln zur Grippeprävention
Zusätzlich zu den Impfungen gibt es sieben „goldene Regeln“ zur Grippeprävention, um das Risiko einer Ansteckung zu verringern:

  1. Regelmäßiges Händewaschen: Eine einfache und effektive Methode, um die Verbreitung von Viren zu verhindern.
  2. Hände vom Gesicht fernhalten: Augen, Nase und Mund sollten nicht berührt werden, da Viren darüber in den Körper gelangen können.
  3. Richtiges Husten und Niesen: In ein Taschentuch oder die Ellenbeuge husten und niesen, um Tröpfcheninfektionen zu vermeiden.
  4. Räume regelmäßig lüften: Dies hilft, virenbelastete Luft zu verringern.
  5. Abstand halten und Kontakt vermeiden: Zu kranken Menschen Abstand halten, um das Risiko einer Ansteckung zu minimieren.
  6. Symptome ernst nehmen: Bei ersten Anzeichen einer Erkrankung zu Hause bleiben und sich ausruhen.
  7. Gesundheitsfördernde Maßnahmen: Eine gesunde Ernährung, Schlaf und Bewegung stärken das Immunsystem.

Weitere Informationen zur Grippe (Influenza) finden Sie im Erregersteckbrief auf infektionsschutz.de.

Norovirus

Noroviren sind weltweit verbreitet und können das ganze Jahr über auftreten. Typische Krankheitsanzeichen (Symptome) sind etwa schwallartiges heftiges Erbrechen und starke Durchfälle, die zu einem erheblichen Flüssigkeitsverlust führen können. In der Regel besteht ein ausgeprägtes Krankheitsgefühl mit Schmerzen im Bauch oder Unterleib, den Muskeln, Übelkeit, Kopfschmerzen und Mattigkeit.

Erkrankte Personen sind während der akuten Erkrankung hoch ansteckungsfähig. Eine hohe Bedeutung kommt daher einer Vermeidung der Weiterverbreitung zu.  Aus diesem Grund dürften erkrankte Personen keine Tätigkeiten im Lebensmittelgewerbe ausüben (§ 42 Infektionsschutzgesetz).

Erkrankte Kinder unter 6 Jahren dürfen während der Dauer der Erkrankung und bis 48 Stunden nach Abklingen der Krankheitsanzeichen keine Gemeinschaftseinrichtungen (Schule, Kindergarten) besuchen.

Zum Schutz vor einer Infektion werden folgende Maßnahmen empfohlen:

Händehygiene
Dadurch wird verhindert, dass Krankheitserreger aus dem Darm über verunreinigte Hände in den Mund gelangen:

  • Hände immer sorgfältig mit Wasser und Seife waschen, insbesondere nach jedem Toilettengang sowie vor der Zubereitung von Speisen und vor dem Essen.
  • Hände nach dem Händewaschen sorgfältig mit einem sauberen Tuch abtrocknen.

Weitere Hygienemaßnahmen

  • Kontakt mit erkrankten Personen bis 2 Tage nach Abklingen der Krankheitszeichen nach Möglichkeit vermeiden.
  • Ausschließlich eigene Hygieneartikel und Handtücher benutzen.
  • Flächen im Umfeld einer erkrankten Person wie Waschbecken, Türgriffe und Böden regelmäßig am besten mit Einmaltüchern reinigen und diese anschließend über den Hausmüll entsorgen. Das gilt auch für sichtbar verschmutzte Flächen wie Toiletten. Dabei kann das Tragen von Einmalhandschuhen einen zusätzlichen Schutz vor Infektionen bieten.
    Eine Reinigung mit Wasser und gängigen Reinigungsmittel ist in der Regel ausreichend. Der Einsatz von speziellen Desinfektionsmitteln kann erforderlich sein, sofern dies vom Gesundheitsamt oder von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt empfohlen wurde.

Weitere Information zu Noroviren finden Sie im Erregersteckbrief auf infektionsschutz.de.

Keuchhusten (Pertussis)

Keuchhusten (Pertussis) ist eine hochansteckende Infektionskrankheit, die in der Regel mit einer langwierigen Erkrankung, die über mehrere Wochen bis Monate anhält, verbunden ist. Die Erreger werden von Mensch zu Mensch durch Tröpfcheninfektion übertragen. Säuglinge sind besonders gefährdet, schwer zu erkranken. Daher sollte möglichst früh gegen Keuchhusten geimpft werden. 
Da der Impfschutz mit der Zeit nachlässt, sind Auffrischungsimpfungen nötig. Auch im Erwachsenenalter sowie in jeder Schwangerschaft soll gegen Keuchhusten geimpft werden. Versäumte Impfungen sollen baldmöglichst nachgeholt werden.

Erkrankte Personen dürfen für die Dauer von 21 Tagen keine Gemeinschaftseinrichtung besuchen. Mit der Einahme eines Antibiotikums verringert sich diese Zeit auf 5 Tage, da die Ansteckungsfähigkeit reduziert wird.

Weitere Informationen zu Keuchhusten (Pertussis) finden Sie im Erregersteckbrief auf infektionsschutz.de.

Ringelröteln

Mit Röteln haben Ringelröteln außer dem Namen nichts gemeinsam. Ringelröteln werden durch das Parvovirus B19 ausgelöst. Infektionen verlaufen oft völlig unbemerkt oder wie ein leichter grippaler Infekt mit Fieber, einer Schwellung der Lymphknoten, Kopfschmerzen und Unwohlsein. Gut erkennbar ist die Krankheit an dem typischen Hautausschlag.

Die Inkubationszeit beträgt 1 - 2 Wochen. Die Ansteckungsgefahr für andere ist in den Tagen vor Auftreten des Hautausschlages am höchsten. Sobald der Hautauschlag auftritt, geht die Ansteckungsgefahr deutlich zurück. 

Komplikationen sind selten. Meist heilen die Ringelröteln ohne weitere Komplikationen vollständig aus. Besonders gefährdet sind jedoch schwangere Frauen, die Ringelröteln noch nicht durchgemacht haben und keinen Schutz gegen Ringelröteln haben. Während der Schwangerschaft, besonders bis einschließlich der 20. Schwangerschaftswoche, können die Viren auf das ungeborene Kind übertragen werden. Aus diesem Grund sollten Schwangere, die Kontakt mit an Ringelröteln Erkrankten hatten, sich umgehend bei ihrer behandelnden Ärztin oder ihrem Arzt melden.

Weitere Informationen zu Ringelröteln finden Sie im Erregersteckbrief auf infektionsschutz.de.

Windpocken

Windpocken sind hoch ansteckend. Eine Ansteckung geschieht meist in der Kindheit und zeigt sich durch Fieber und stark juckenden Hautausschlag. Ist die Krankheit überstanden, bleiben die Viren schlummernd im Körper. Dort können sie viele Jahre später wieder aktiv werdenund eine Gürtelrose (Herpes Zoster) verursachen. Dabei bildet sich ein Hautausschlag, der sehr schmerzhaft sein kann.

Die Viren werden meistens durch das Einatmen von winzigen Speicheltröpfchen aufgenommen, die Erkrankte beim Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen in der Luft verbreiten. Die Windpocken brechen 8 Tage bis 4 Wochen nach Ansteckung aus, meistens nach gut 2 Wochen. Erkrankte sind schon 1 bis 2 Tage, bevor der Ausschlag zu sehen ist, ansteckend. Die Ansteckungsgefahr endet, wenn alle Bläschen verkrustet sind (in der Regel 5 bis 7 Tage nach Beginn des Ausschlags).

Kinder, die an Winpocken erkrankt sind, dürfen erst nach Ende der ansteckungsfähigen Phase die Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen. Das Gesundheitsamt wird die Impfdaten aller Kinder, die Kontakt zur erkrankten Person hatten (Kontaktpersonen) abfragen. Nur 2-fach geimpfte Kinder dürfen die Gemeinschaftseinrichtung weiterhin besuchen. Nicht- oder unzureichend geimpfte Kinder dürfen die Gemeinschaftseinrichtung für einen Zeitraum von 16 Tagen nicht besuchen (Betretungsverbot).

Weitere Informationen zu Windpocken oder Gürtelrose finden Sie im Erregersteckbrief auf infektionsschutz.de.

Affenpocken (Mpox)

Mpox, früher Affenpocken genannt, ist eine seltene, ursprünglich von Tieren auf den Menschen übertragbare Viruserkrankung.
In ganz Deutschland – so auch im Landkreis Oberhavel – hat es im Jahre 2022 vermehrt Fälle von sogenannten Affenpocken gegeben.
Aufgrund einer neuen, besorgniserregenden Variante des Mpox-Virus (Klade Ib) und dem Ausruf einer Notlage von internationaler Tragweite durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 14.08.2024 rückt das Thema wieder vermehrt in den Fokus. Das Europäische Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten stuft das Risiko für Europa derzeit als „gering“ ein (Stand 16.8.2024).

Erste Krankheitsanzeichen (Symptome) sind Fieber, Kopf-, Muskel- und Rückenschmerzen und geschwollene Lymphknoten. Einige Tage nach dem Auftreten von Fieber entwickeln sich Hautveränderungen, die gleichzeitig die Stadien vom Fleck bis zur Pustel durchlaufen und letztlich verkrusten und abfallen. Der Ausschlag konzentriert sich in der Regel auf Gesicht, Handflächen und Fußsohlen. Die Haut- und Schleimhautveränderungen können auch auf dem Mund, den Genitalien und den Augen auftreten. Die Symptome halten in der Regel zwischen zwei und vier Wochen an und verschwinden ohne Behandlung von selbst.
Aufgrund der bisher vorliegenden medizinischen Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass Ausbrüche wirksam eingegrenzt werden können, wenn schnell gehandelt wird und sich die Betroffenen und ihre Kontaktpersonen vollständig isolieren. Die Isolationszeit für Betroffene und ihre Kontaktpersonen beträgt in der Regel 21 Tage.

Es handelt sich um eine meldepflichtige Infektionskrankheit. Wer vermutet, von Affenpocken betroffen zu sein, wendet sich bitte an das Gesundheitsamt Oberhavel.

Impfung gegen Affenpocken

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt die Impfung gegen Affenpocken aktuell nur bestimmten Personengruppen. Eine Impfung anderer Personen wird nicht empfohlen.

Die STIKO empfiehlt den Pockenimpfstoff Imvanex®

a) nach Kontakt zu einer infizierten Person oder dem Erreger (Postexpositionsprophylaxe) für Personen ab einem Alter von 18 Jahren. Hierzu zählen

  • enge körperliche Kontakte mit einer an Affenpocken erkrankten Person, zum Beispiel Haushaltskontakte,
  • enger Kontakt ohne ausreichende persönliche Schutzausrüstung (Handschuhe, FFP2-Maske/medizinischer Mund-Nasenschutz und Schutzkittel) zu einer an Affenpocken erkrankten Person in der medizinischen Versorgung.

Die erste Impfung sollte frühestmöglich in einem Zeitraum bis zu 14 Tagen nach Kontakt erfolgen, aber nur solange die Person noch keine Krankheitszeichen aufweist.

b) als sogenannte Indikationsimpfung von Personen mit einem erhöhten Kontakt- und Ansteckungsrisiko (Expositions- und Infektionsrisiko), zum Beispiel während eines Affenpockenvirus-Ausbruchs. Hierzu zählen

  • derzeit Männer ab 18 Jahren, die gleichgeschlechtliche sexuelle Kontakte (MSM, Männer, die Sexualverkehr mit Männern haben) mit wechselnden Partnern haben,
  • Personal in Speziallaboren, das mit infektiösen Laborproben Kontakt hat, und wenn es nach individueller Risikobewertung durch den Sicherheitsbeauftragten als infektionsgefährdet eingestuft wird.

Die Grundimmunisierung erfolgt mit zwei Impfstoffdosen in einem Abstand von mindestens 28 Tagen. Während die 1. Impfstoffdosis bereits einen guten Basisschutz gegenüber Affenpocken vermittelt, dient die 2. Impfstoffdosis insbesondere dazu, die Dauer des Impfschutzes zu verlängern.

Bei Personen, die in der Vergangenheit bereits gegen Pocken geimpft wurden, ist eine Impfstoffdosis ausreichend.

Der zugelassene Imvanex-Impfstoff kann über die Regelversorgung bei niedergelassenen Hausärztinnen und Hausärzten verimpft werden. Aufgrund des derzeitigen Abrechnungssystems der Ärztinnen und Ärzte mit der Krankenversicherung muss der Impfstoff über ein Privatrezept vorfinanziert werden. Die Kosten können aber über die Krankenkasse zurückerstattet werden.

Weitere Informationen zum Mpox-Virus und zu Impfmöglichkeiten im Land Brandenburg finden Sie hier:

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) - Informationen zum Mpox-Virus (früher Affenpocken)
infektionsschutz.de - Erregersteckbrief Affenpocken
Deutsche Aidshilfe - Meldung »Mpox: WHO erklärt gesundheitliche Notlage«
Robert-Koch-Institut (RKI) - FAQ zu Mpox/Affenpocken
RKI - Situation in Deutschland nach Affenpocken/Mpox-Ausbruch 2022

Tuberkulose

Nähere Informationen zum Thema Tuberkulose finden Sie auf unserer Informationsseite zu Tuberkulose.

HIV-Test - im Gesundheitsamt Oberhavel anonym und kostenlos möglich

HIV steht für "Humanes Immundefekt Virus". Das HI-Virus kann die Krankheit AIDS auslösen.

AIDS steht für "Acquired Immunodeficiency Syndrome" und bedeutet "Erworbenes Immunschwächesyndrom". AIDS wurde zum ersten Mal 1981 diagnostiziert. Die Ansteckung erfolgt durch die Übertragung des HI-Virus, am häufigsten beim Geschlechtverkehr. AIDS schwächt das körpereigene Abwehrsystem. Der Körper ist wehrlos gegen viele Krankheitserreger, die ein gesunder Mensch ohne Probleme abwehrt. Die durch die Schwächung des körpereigenen Immunsystems ausgelösten Krankheiten führen ohne Behandlung zum Tode.

HIV (Human Immunodeficiency Virus)-Test

Gegen AIDS oder das HI-Virus gibt es keine Impfung! Es gibt jedoch einen einfachen und wirkungsvollen Schutz: KONDOME, die neben HIV auch vor anderen sexuell übertragbaren Infektionen (STI) schützen. Sollte es aber doch zu einem Risikokontakt gekommen sein, besteht die Möglichkeit, sich testen zu lassen.

Wer ausschließen möchte, dass er sich mit HIV infiziert hat, sollte sich frühestens sechs Wochen nach dem letzten Risikokontakt mittels eines Labortests testen lassen. Diesen bietet das Gesundheitsamt Oberhavel an. Erst sechs Wochen nach einer möglichen Infektion kann durch einen Test ausgeschlossen werden, dass man sich mit HIV infiziert hat.

Ein HIV- Schnelltest, der oft in Aidshilfen oder Präventionsprojekten angeboten wird, kann erst mindestens drei Monate nach der letzten Risikosituation eine sichere Aussage zu einer möglichen Infektion geben. Man kann sich bei einer Aidshilfe, einem Checkpoint oder im Gesundheitsamt anonym, kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr auf HIV testen lassen.

Im Gesundheitsamt des Landkreises Oberhavel besteht diese Möglichkeit in Form eines Labortestes (Blutentnahme), anonym und kostenlos.

Bitte vereinbaren Sie dazu einfach einen Termin:

Telefonisch unter 03301 601-3769, -3781 oder -3790

per E-Mail: sprechstunde@oberhavel.de

Gesundheitliche Beratung nach § 10 Prostituiertenschutzgesetz für in der Prostitution tätige Personen

Für Personen, die als Prostituierte tätig sind oder eine solche Tätigkeit aufnehmen wollen, wird eine Beratung durch das Gesundheitsamt angeboten.

Die Beratung erfolgt vertraulich, angepasst an die persönliche Lebenssituation der zu beratenden Person und soll entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere Fragen der

  • Krankheitsverhütung
  • Empfängnisregelung
  • Schwangerschaft und der Risiken des Alkohol- und Drogenkonsums

einschließen.

Nach der stattgefundenen gesundheitlichen Beratung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für die Anmeldung einer Tätigkeit in der Prostitution.

Die Beratung erfolgt ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung. Nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf!

Schädlingsbefall

Schädlinge/Gesundheitsschädlinge im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind alle Tiere, durch die Krankheitserreger auf den Menschen übertragen werden können. Typische Siedlungsungeziefer sind Ratten, Mäuse, verwilderte Tauben, Kleiderläuse oder Zecken.

Meldepflicht bei Schädlingsbefall (Gemeinschaftseinrichtungen)

Der Befall und die Bekämpfung von Schädlingen in Gemeinschaftseinrichtungen ist gegenüber dem Gesundheitsamt meldepflichtig.
Im Land Brandenburg besteht darüber hinaus bei Auftreten von Ratten außerhalb von Gemeinschaftseinrichtungen keine Meldepflicht. Die Mitarbeitenden des Gesundheitsamtes stehen Ihnen aber bei Fragen gern beratend zur Verfügung.

Für die Bekämpfung von Schädlingen im Haus/auf dem Grundstück ist der jeweilige Eigentümer/Vermieter zuständig.

Ratten vermeiden und bekämpfen

Den vorbeugenden Maßnahmen kommt bei der Bekämpfung von Nagetieren eine besondere Bedeutung zu. Prinzipiell gilt, dass Ratten nur dort vorkommen, wo es auch Nahrung und Nistmöglichkeiten für sie gibt. Werden ihnen diese Lebensgrundlagen durch vorbeugende Maßnahmen von vornherein entzogen, so kann eine dauerhafte Ansiedlung dieser Schädlinge verhindert werden.

Dabei werden folgende Maßnahmen empfohlen:

  • Entsorgen Sie keine Lebensmittel- und Speisereste über die Toilette oder Spülbecken und somit über die Kanalisation.
  • Entsorgen Sie Abfälle (wie Speisereste) nur in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter.
  • Halten Sie alle Müllbehälter stets verschlossen und wechseln Sie diese, wenn sie beschädigt sind. Halten Sie das Umfeld sauber.
  • Verwenden Sie ausschließlich geschlossene Kompostiersysteme.
  • Gekochte Speisereste und tierische Abfälle (wie Knochen, Fleisch) gehören nicht auf den Kompost.
  • Vermeiden Sie die Fütterung von wildlebenden Tieren sowie Haustieren im Freien, Ratten profitieren von den nicht aufgenommenen Nahrungsresten.
  • Bewahren Sie keine Nahrungs- und Futtermittel offen auf Ihrem Grundstück auf.
  • Achten Sie in Ihrem Wohnumfeld auf hygienische und saubere Verhältnisse.
  • Wenn Sie unterwegs sind, werfen Sie Lebensmittelreste nicht achtlos weg, sondern benutzen die dafür vorgesehenen Müllbehälter oder entsorgen Essensreste nach der Rückkehr zu Hause.

Was ist bei Rattenbefall zu tun?
Bei einem Rattenbefall ist es besonders wichtig, dass die Bekämpfung schnell vonstattengeht, ansonsten drohen nicht nur eine Ausbreitung, sondern auch negative gesundheitliche Folgen für Menschen in der Umgebung.
Bei festgestelltem Rattenbefall wenden Sie sich als Grundstückseigentümer bitte umgehend an ein professionelles Schädlingsbekämpfungsunternehmen.