Vaterschaft und Unterhalt
Auf dieser Seite können Sie sich über sämtliche Fragen zum Thema Vaterschaft und Unterhalt informieren.
Gemeinsam mit unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Bereichen Beistandschaften und Beurkundungen erhalten Sie inhaltliche Unterstützung zu Themen wie zum Beispiel der Vaterschaftsfeststellung und zu Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen. Weiterhin helfen wir Ihnen bei der Beantragung entsprechender amtlicher Dokumente.
Beistandschaften
Wir beraten und unterstützen Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen sorgen sowie werdende Mütter und junge Volljährige bis zum 21. Geburtstag. Rechtsgrundlage ist § 18 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). Bei Bedarf kann darüber hinaus eine Beistandschaft gemäß § 1712 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch das Jugendamt eingerichtet werden. Der Beistand kann dann das Kind sowohl gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil und vor Gericht vertreten. Für eine junge volljährige Person ist die Einrichtung einer Beistandschaft nicht mehr möglich. Die Führung einer Beistandschaft sowie eine Beratung durch das Jugendamt sind grundsätzlich kostenlos.
Beratung und Unterstützung erhalten Sie bei Fragen
- zur Vaterschaftsfeststellung
- zu Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen
- zu Unterhaltsansprüchen alleinsorgeberechtigter Elternteile nach § 1615 I BGB, dem sogenannten Betreuungsunterhalt
Die Beistandschaft
Auf schriftlichen Antrag wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:
- Feststellung der Vaterschaft
- Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Grundsätzlich kann der Antrag von einem Elternteil gestellt werden, dem die alleinige elterliche Sorge für das Kind zusteht. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist der Elternteil antragsberechtigt, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch ehrenamtliche Vormünder sowie Pflegepersonen einen Antrag stellen.
Für die Beantragung einer Beistandschaft sind vorzulegen:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Vaterschaftsanerkennung bei nichtverheirateten Eltern
- Nachweis über Sorgerechtsregelung
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Beurkundung
Bei uns können folgende Erklärungen, nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung, beurkundet werden – auch bereits vor der Geburt des Kindes/der Kinder:
- Vaterschaftsanerkennungen und dazugehörige Zustimmungserklärungen
- Erklärungen über das gemeinsame Sorgerecht
- Unterhaltsverpflichtungen
Darüber hinaus nimmt die Urkundsperson Einwendungen eines Elternteils gegen einen Unterhaltsanspruch entgegen (§ 252 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG).
Erforderliche Unterlagen
Wenn Sie sich eine Beurkundung oder eine Auskunft aus dem Sorgeregister ausstellen lassen möchten, müssen Sie persönlich erscheinen und folgende Unterlagen mitbringen:
Für Vaterschaftsanerkenntnisse und Zustimmungserklärungen:
- gültiges Personaldokument
- Geburtsurkunde vom Kind
- Geburtsurkunde der Eltern des Kindes
- bei vorgeburtlicher Beurkundung: Mutterpass
Für Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen:
- gültiges Personaldokument
- gegebenenfalls Aufforderungsschreiben von Behörden oder Rechtsanwälten
- gegebenenfalls bereits vorhandene Unterhaltsverpflichtungen
Für Sorgeerklärungen:
- gültiges Personaldokument
- Geburtsurkunden des Kindes und der Eltern
- rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung
- bei vorgeburtlicher Beurkundung: Mutterpass
Gebühren
Für die Beurkundung werden Gebühren entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung des Landkreises Oberhavel erhoben. Die Gebühren werden mit der Beurkundung sofort fällig und können direkt bei der Sachbearbeitung per Giro- oder Kreditkarte (Girocard, Mastercard/Maestrocard, Visacard und V-Pay-Card) gezahlt werden.
Wenn Sie von einer Gebühr befreit sind, müssen Sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen (nach § 7 Absatz 4 Verwaltungsgebührensatzung). Dazu zählen zum Beispiel die aktuellen Bescheide über die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder über die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Zuständigkeit
Beurkundungen sind in jedem Jugendamt möglich. Vaterschaftsanerkenntnisse und Zustimmungserklärungen werden auch beim Standesamt, beim Notar und beim Amtsgericht beurkundet.
Der Notar kann darüber hinaus auch Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen beurkunden. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen können ebenfalls durch das Amtsgericht beurkundet werden.
Die eventuell entstehenden Kosten können Sie bei den einzelnen Stellen erfragen.
Auskunft aus dem Sorgeregister
Zu den weiteren Dienstleistungen gehört, dass wir auf Antrag der Mutter nach § 58 SGB VIII eine schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister, zum Nachweis der Alleinsorge, erteilen.
Erforderliche Unterlagen für die Beantragung:
- Ausgefülltes und unterschriebenes Formblatt Antrag auf schriftliche Auskunft über Nichteintrag im Sorgeregister gemäß § 58 SGB VIII - (Negativattest)
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personaldokument der Mutter
Direkt für Sie da
Neukundinnen und -kunden mit allgemeinem Beratungswunsch (Erstkontakt) nutzen bitte zuerst die folgenden Erstkontaktdaten:
Adolf-Dechert-Straße 01
Besucheranschrift:
Mittelstraße 16
16515 Oranienburg
- Telefon: 03301 601-4826
- E-Mail: E-Mail
Für Beurkundungen und Negativatteste wenden Sie sich bitte an:
Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg
- Telefon: 03301 601-431
- Telefon: 03301 601-4842
- Fax: 03301 601-80079
- E-Mail: E-Mail
Für Sorgeregisterauskünfte schreiben uns bitte eine Nachricht über: Jug.Sorgeregisterauskunft@oberhavel.de