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Kinderschutz

Kinderschutz geht alle an – helfen Sie mit!

Es gibt Kinder und Jugendliche, die leben in ständiger Furcht, weil ihre Eltern sie anbrüllen, schlagen, mit Gleichgültigkeit behandeln oder sie nicht ausreichend betreuen und versorgen.
Auch sexualisierte Gewalt oder das Miterleben von Gewalt zwischen den Erwachsenen schädigt die jungen Menschen nachhaltig. Manche Kinder und Jugendliche trauen sich nicht mehr in die Schule, weil andere Kinder sie mit Gehässigkeiten und gemeinen Lügen bloßstellen und zum Außenseiter machen.

Kinderschutz liegt in der Verantwortung aller: Der Schlüssel, um Kinder besser vor Gewalt und Vernachlässigung zu schützen, sind die Menschen im nahen Umfeld der Familie. Gerade Nachbarn, Freunde und Verwandte haben einen guten Blick auf die Situation eines Kindes. Dasselbe gilt für Lehrkräfte, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Kitapersonal, medizinisches Fachpersonal und alle, die mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehen.

Bei der Sorge um das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen sind wir für Sie da. Mit Ihren Hinweisen gehen wir verantwortungs- und vertrauensvoll um. Auch anonyme Hinweise sind möglich und werden ernst genommen. Werden uns gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt, gehen wir den Hinweisen nach. Unter anderem nehmen wir dann Kontakt zur Familie und zu dem jungen Menschen auf. Oberstes Ziel ist hierbei immer die Gefährdung abzuwenden, indem den Erziehungsberechtigten Hilfen angeboten werden, um aus eigener Kraft Krisen zu überwinden.

Bitte beachten Sie die Hinweise zum Erkennen von Kindeswohlgefährdung.


Wissen und Empfehlungen zum Kinderschutz für Fachkräfte

Kinderschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und gerade diejenigen, die regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen oder ihren Erziehungsberechtigten zu tun haben, sind ganz besonders in der Verantwortung. Regelmäßig aktualisiert der Gesetzgeber deshalb die gesetzlichen Grundlagen zum Schutzauftrag sowie zur Kooperation und Information im Kinderschutz.

Halten auch Sie Ihren Wissensstand und ihre Handlungssicherheit zum Thema Kinderschutz, Kindeswohlgefährdung und den Rechten der Kinder und Jugendlichen durch regelmäßige Fortbildungen, Fachtage und Fachliteratur immer aktuell.

Die nachfolgenden Informationen sollen als Orientierung dienen, wenn Sie sich Sorgen um das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen machen.

Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft

Gemäß § 8b Absatz 1 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) haben Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.

Den Rechtsanspruch auf eine solche Beratung haben:

  • sozialpädagogische Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe (aus dem Bereich Kita, Hilfen zur Erziehung, Jugendarbeit, Jugendförderung, Erziehungsberatung) im § 8a Absatz 4 und 5 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII)
  • sowie Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger (wie zum Beispiel Angehörige von Heilberufen, Lehrkräfte, Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen) im § 4 Absatz 2 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

Doch auch wer sich in anderen beruflichen Kontexten Sorgen um ein Kind oder einen Jugendlichen macht, zum Beispiel im Sportverein, in der Musikschule, im Gastronomie- oder Hotelgewerbe sowie anderen Ämtern und Institutionen, hat Anspruch auf Beratung mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft.

Die aktuelle Liste mit den Kontaktdaten sowie eine Übersicht über die Aufgaben einer insoweit erfahrenen Fachkraft, finden Sie unter folgenden Links: 

Kontaktdaten insoweit erfahrene Fachkräfte

Wichtige Kontaktdaten zum Kinderschutz

Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

Eine aufschlussreiche Zusammenfassung des Verfahrens bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung bietet dieser Leitfaden: Leitfaden Früherkennung Gewalt an Kindern und Jugendlichen

Zusammenfassen kann man die Vorgehensweise wie folgt:

  1. Hinweise auf Gefährdung erkennen und dokumentieren.
  2. Sich mit Kolleginnen und Kollegen, die die betroffene Familie und das Kind oder den Jugendlichen kennen, über die eigene Sorge und Beobachtungen austauschen, Informationen zusammentragen und dabei den Datenschutz beachten.
  3. Beratung mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft
  4. Bei Fortbestand des Verdachts die Leitung informieren.
  5. Wenn möglich, mit dem betroffenen Kind oder Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten über die Sorge sprechen (es sei denn, der wirksame Schutz des jungen Menschen ist dann in Frage gestellt).
  6. Auf die Inanspruchnahme von Hilfen und Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung hinwirken (wenn das in Ihrem Handlungsrahmen möglich ist).
  7. Sollten oben genannte Maßnahmen nicht ausreichen oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sein, an der Abwendung der Gefährdung mitzuwirken oder eine Hinzuziehung der Erziehungsberechtigten würde die Gefährdung des jungen Menschen erhöhen, informieren Sie bitte über dieses Formular den Fachbereich Jugend.
    Hinweis: Sollten Sie den Verdacht haben, dass ein von chronischer Erkrankung oder Behinderung betroffenes Kind oder junger Mensch gefährdet ist, können Sie folgendes Formular zur Einschätzung der Gefährdung (Seite 58 bis 63) benutzen: Leitfaden und Checkliste Einschätzung der Gefährdung für junge Menschen mit Einschränkung
  8. Wenn Sie innerhalb von zwei Werktagen keine Eingangsbestätigung des Fachbereiches Jugend erhalten haben, fragen sie bitte unbedingt erneut nach:
    03301 601-4821 Tagesdienst
    03301 601-499 oder -4864 Kinderschutzfachkräfte

Teilen Sie uns bitte mit, falls ein Kind oder Jugendlicher nach erfolgter Information des Jugendamtes oder Ansprache der Eltern auf den Verdacht der Kindeswohlgefährdung Ihre Leistungen nicht mehr in Anspruch nimmt und Ihnen dies Anlass zur weiteren Sorge gibt!
Sollten Ihnen trotz erfolgter Meldung oder einer nachweislich angenommenen Hilfe erneut Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt werden oder sich die Situation des Kindes weiter verschlechtern, gehen Sie bitte erneut mit den Erziehungsberechtigten ins Gespräch. Wenn nötig, informieren Sie erneut den Fachbereich Jugend mittels des oben genannten Formulars. 

Institutioneller Kinderschutz

Denken Sie als Träger, Schule, Institution zum Schutz der Ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen daran, vor jeder Neueinstellung und dann in regelmäßigen Abständen erneut (alle drei Jahre) von den Beschäftigten die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30 a Bundeszentralregister (BZRG) einzufordern.

Zum Schutz der Kinder und Jugendlichen ist hier nicht nur das pädagogische Personal gemeint, sondern auch andere Personen, die haupt-, nebenberuflich oder ehrenamtlich Kontakt mit Kindern und Jugendlichen im Arbeitsalltag haben. Bitte denken Sie auch an Personal, welches über Drittanbieter oder Zeitarbeitsfirmen in Ihren Institutionen arbeitet.

Grundlage für diese Maßgabe bildet der § 72 a Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen.
Der Fachbereich Jugend empfiehlt außerdem im Rahmen des Kinderschutz- und Gewaltschutzkonzeptes eine Selbstverpflichtungserklärung von allen Mitarbeitenden unterzeichnen zu lassen.

Direkt für Sie da


Die zuständigen Kontaktpersonen im Bereich Kinderschutz entnehmen Sie bitte der folgenden Übersicht:


Lisa Venschott

Fachbereich Jugend
Kinderschutzkoordinatorin / Kinderschutzfachkraft

Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg

Claudia Rinas

Fachbereich Jugend
Netzwerkkoordinatorin Frühe Hilfen / Kinderschutzfachkraft

Adolf-Dechert-Straße 1
16515 Oranienburg


Bei Nichterreichbarkeit der Kinderschutzfachkräfte innerhalb der Servicezeit des Landkreises Oberhavel wenden Sie sich bitte bei Sorgen um ein Kind beziehungsweise dem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung an folgende Rufnummern:
03301 601 4821 (Tagesdienst)
03301 601 449 (Fachdienstleitung)
03301 601 441 (Sekretariat)

Außerhalb der Servicezeiten des Landkreises Oberhavel wenden Sie sich bitte in akuten Fällen von Verdacht auf Kindeswohlgefährdung an den Notruf der Polizei.
Telefon: 110