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Das Schornsteinfegerwesen

Der Landkreis Oberhavel übt die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger gemäß dem Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG) für 21 Kehrbezirke aus und ist Ansprechpartner für Fragen in Bezug auf die hoheitlichen Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger.

Schornsteinfeger

© Landkreis Oberhavel/Maren Fuhrmann


Allgemeines

Bei den Schornsteinfegerarbeiten ist zwischen hoheitlichen und nicht hoheitlichen Tätigkeiten zu unterscheiden. Den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfegern obliegen die folgenden hoheitlichen Tätigkeiten:

  • Durchführung der Feuerstättenschau
  • Erlass des Feuerstättenbescheides
  • erforderliche Bauabnahme neuer oder geänderter Feuerstätten
  • anlassbezogene Überprüfungen

Weiterhin kontrollieren sie die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer und führen die Kehrbücher.

Die regelmäßigen Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten stellen wiederum nicht hoheitliche Tätigkeiten (sogenannte freie Tätigkeiten) dar. Der Zeitpunkt zur Durchführung dieser Arbeiten wird im Feuerstättenbescheid festgesetzt. Für die fristgerechte Erbringung des Nachweises über die Durchführung dieser Arbeiten sind die Eigentümer einer Liegenschaft verantwortlich.

Während die hoheitlichen Tätigkeiten zwingend von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchzuführen sind, kann seit dem 01. Januar 2013 für die nicht hoheitlichen Tätigkeiten durch die Eigentümer einer Liegenschaft ein Schornsteinfegerbetrieb nach Wahl beauftragt werden. Der beauftragte Betrieb muss mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sein oder die Anforderungen für eine grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 der Handwerksordnung erfüllen.

Das Aufgabengebiet der Aufsichtsbehörde

  • Überwachung der Einhaltung der Kehr- und Überprüfungspflichten sowie deren zwangsweise Durchsetzung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
  • Feststellung und Beitreibung rückständiger Schornsteinfegergebühren und Auslagen
  • öffentliche Ausschreibung der Kehrbezirke, Auswahl und Bestellung sowie Aufhebung der Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger
  • Fachaufsicht und Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwaltung der Kehrbezirke
  • Bearbeiten von Beschwerden und Widersprüchen 

Ausschreibung und Besetzung von Kehrbezirken

Der Landrat ist nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) zuständig für die Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfegern für die Kehrbezirke im Landkreis Oberhavel. Damit obliegen dem Landrat die Ausschreibung dieser sowie deren Auswahl.

Stellenangebote werden in der Regel vier Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem der Kehrbezirk neu zu besetzen ist (Vergabetermin), unter www.bund.de ausgeschrieben.

Suche Bezirksschornsteinfeger

Unter folgendem Link können Sie Ihre bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin/Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unter Angabe Ihrer Anschrift ermitteln:

Suche Bezirksschornsteinfegerin/Bezirksschornsteinfeger

Übergangsfrist zur Überprüfung älterer Öfen endet am 31.12.2024
Großteil der Kamine und Kachelöfen erfüllt die Anforderungen

Der Landkreis Oberhavel weist auf den Ablauf einer wichtigen Frist für Besitzer von Kamin- und Kachelöfen hin. Seit einigen Jahren gelten im Immissionsschutz strengere Staub- und Kohlenmonoxid-Grenzwerte, hauptsächlich für Kamin- und Kachelöfen. Halten ältere Öfen die Grenzwerte gemäß Typenprüfung nicht ein oder fehlt ein Nachweis, müssen sie ausgetauscht, nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden. Alternativ kann der Schornsteinfeger die Abgase messen um festzustellen, ob die Grenzwerte eingehalten werden. Am 31.12.2024 endet die Übergangsfrist für Öfen mit Baujahr vom 01.01.1995 bis einschließlich 21.03.2010. Hält ein Ofen aus diesem Zeitraum die geforderten Grenzwerte nicht ein oder fehlt ein entsprechender Nachweis, besteht Handlungsbedarf.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Landkreis Oberhavel haben mit der regelmäßig stattfindenden Feuerstättenschau bereits alle betroffenen Eigentümer persönlich informiert und beraten. Viele Hersteller von Kaminöfen haben schon in der Vergangenheit ihre bis 2010 verkauften Kamine darauf prüfen lassen, ob sie den Anforderungen des Immissionsschutzes auch zukünftig entsprechen und damit den Nachweis erbracht, dass diese Kamine und Öfen nicht ausgetauscht werden müssen. Ausnahmen von der Austauschpflicht gibt es für offene Kamine, Kochherde, bestimmte historische Öfen und Grundöfen sowie Öfen, die die einzige Heizquelle in einer Wohneinheit sind.

Ausführliche und weiterführende Informationen zu diesem Thema finden gibt es unter www.schornsteinfeger.de. Bei Fragen können Bürgerinnen und Bürger auch ihren zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ansprechen.