Alleen
Alleen haben als Landschaftselemente entlang von Straßen und Wegen eine große ästhetische und kulturgeschichtliche Bedeutung. Sie bestehen in der Regel aus gleichaltrigen und vom Habitus her gleichartigen Bäumen. Alleen sind gesetzlich geschützt und dürfen nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden.
Antragstellung
Wenn nach Rücksprache mit der unteren Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von den Verboten zur Beeinträchtigung von Alleen beantragt werden muss, ist ein formloser schriftlicher Antrag zu stellen. Bitte beachten Sie dieses Merkblatt.
Gebühren
Eine Gebühr wird gemäß der Gebührenordnung des Landes Brandenburg entsprechend des Arbeitsaufwandes für den Bescheid erhoben.
Rechtsgrundlagen
§ 29 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz
§§ 17 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz
§§ 17 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz