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Vegetationszeit

Es gibt eine rechtlich definierte Vegetationszeit vom 01.03. bis zum 30.09. eines Jahres. In dieser Zeit ist es in der Regel unzulässig, Gehölze und Röhrichte zu beseitigen oder „auf den Stock zu setzen“ (das beinhaltet, jegliche Form des Rückschnitts wie Fällung, Kronenschnitt oder Einkürzen bis etwa auf Kniehöhe). Dieses Verbot dient insbesondere dem Erhalt der Lebensstätten von Tier- und Pflanzenarten und schützt vor allem Vögel in der Brut- und Aufzuchtzeit.

Antragstellung

Wenn die betreffende Gemeinde eine Baumschutzsatzung hat, entscheidet die Gemeinde über Ausnahmegenehmigungen. Bei weiteren Fragen setzen Sie sich bitte mit der regional zuständigen Kontaktperson in Verbindung.

Gebühren

Eine Gebühr wird gemäß der Gebührenordnung des Landes Brandenburg entsprechend des Arbeitsaufwandes für den Bescheid erhoben.

Rechtsgrundlage

§ 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz

 

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