Häusliches Abwasser
Auf Gewerbeflächen, die kleiner/gleich 3 Hektar groß sind, besteht keine Anzeigepflicht nach § 71, Brandenburgisches Wassergesetz, wenn Leitungen zu Kläranlagen, abflusslosen Sammelgruben und zur öffentlichen Kanalisation vorhanden sind (siehe auch: kommunales und gewerbliches Abwasser - Entwässerungsanlagen).
Abflusslose Sammelgrube
Die Sammlung von Abwasser in einer allseitig gedichteten abflusslosen Sammelgrube ist keine Gewässerbenutzung im Sinne des Wasserrechts. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist insoweit nicht erforderlich. Es können aber anderweitige Zulassungen, beispielsweise durch die untere Bauaufsichts- oder Naturschutzbehörde, erforderlich sein.
Die abflusslosen Sammelgruben müssen regelmäßig durch ein zugelassenes Entsorgungsunternehmen entleert werden und durch ein Fachunternehmen auf Dichtheit überprüft werden. Diesbezüglich wird zwischen Anlagen in und außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten unterschieden. Ob Sie im Trinkwasserschutzgebiet liegen, können Sie bei der unteren Wasserbehörde erfragen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei dem für Ihr Gemeindegebiet zuständigen Zweckverband beziehungsweiser Ihrer Gemeinde (siehe Übersicht der Abwasserbeseitigungsverbände).
Anschluss zentrales Abwassernetz
Kleinkläranlagen
Kleinkläranlagen sind Abwasserbehandlungsanlagen für die Reinigung von häuslichem Abwasser bis zu einem Abwasserzufluss von 8 m³ pro Tag. Eine Kleinkläranlage ist für einen Anschluss von bis zu 50 Einwohnern geeignet. Es gibt unterschiedliche Arten von Kleinkläranlagen (etwa Tropfkörperanlagen oder Pflanzenkläranlagen). Hier wird das mechanisch-biologisch gereinigte Abwasser in das Grund- oder Oberflächenwasser eingeleitet. Höchstwasserstände der Grund- und Oberflächengewässer, in welche eingeleitet werden soll, sind zu beachten!
Die Einleitung von gereinigtem Abwasser in ein Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Einleitung in ein stehendes Oberflächengewässer (See) ist grundsätzlich nicht erlaubt.
Bitte beachten Sie:
Kleinkläranlagen sind alternative Lösungen. Die Erlaubnis erlischt daher im Regelfall, wenn Anschlussmöglichkeiten an das zentrale Abwassernetz gegeben sind.